Ehevertrag Güterstand

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Mit dem Güterstand wird die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung geregelt. Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, so leben die Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Hier gilt nach BGB § 1363 folgende Regelung:

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.


In einem Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand wählen, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.

Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?

Ehevertrag mit Gütertrennung

Wird im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, so wird das Vermögen der Eheleute oder der Lebenspartner vollständig getrennt und nach einer Scheidung der Ehe wird keinem der Partner ein Zugewinnausgleich gewährt. In der Praxis bedeutet die Gütertrennung, dass jeder Besitzer seines eigenen Vermögens bleibt. Das gilt sowohl für das vor der Eheschließung vorhandene Vermögen als auch für das während der Ehe erworbene Vermögen. Im Falle des Todes erbt der andere Ehegatte 1/4.

In der Praxis wird der Ehevertrag sehr häufig als Vereinbarung mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft geschlossen. Die einzige Aufnahme ist dann häufig die Streichung des Zugewinnausgleiches im Fall einer Scheidung.

Häufig werden auch bestimmte Vermögensgegenstände wie Immobilien, Firmenanteile oder sonstige größere Vermögen, die ein Partner mit in die Ehe bringt, von dem Zugewinnausgleich ausgenommen.

Ehevertrag mit Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute oder der Lebenspartner grundsätzlich als gemeinschaftliches Vermögen der beteiligten Partner angesehen.