Unterhaltsregelung im Ehevertrag
Im Ehevertrag wird in der Regel auch die Unterhaltsregelung für den Fall des Scheiterns der Ehe vereinbart. Das betrifft vor allem die Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Der Rechtsbegriff „Unterhalt" bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern.
Ein Ehegatte oder Lebenspartner hat nach der Scheidung Unterhaltsansprüche gegen den anderen, wenn er nicht selber für seinen Unterhalt sorgen kann. Häufige Gründe hierfür sind Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Höhe der Unterhaltungszahlungen richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten des ehemaligen Partners sowie dem Lebensstandard während der Ehe.
Im BGB § 1570 ist der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes geregelt.
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Die gesetzlichen Unterhaltsregelungen können durch einen Ehevertrag erweitert oder begrenzt werden. Zum Beispiel kann die Höhe der Unterhaltszahlungen nach oben gedeckelt werden.