Unwirksamer Ehevertrag

Ehevertrag Papierkorb

Im Jahr 2001 hat das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung die generelle Vertragsfreiheit bei Eheverträgen eingeschränkt. Eine zu einseitige Lastenverteilungen oder unangemessene Nachteile im Falle einer Scheidung können Teile des Ehevertrags oder auch den gesamten Ehevertrag unwirksam werden lassen. Insbesondere Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (Betreuungsunterhalt) sowie wegen Krankheit führen oft zu Problemen. Der Klassiker ist der Verzicht des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners auf jede Form von Betreuungsunterhalt sowie Unterhalt wegen Alters oder Krankheit. Auch wenn die Unterhaltspflichten im Ehevertrag so geregelt werden, dass dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, sind sittenwidrig und können dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam ist.

Auch eine ungleiche Verhandlungsposition bei der Vertragsschließung kann dazu führen, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist. Eine Frau, die zum Zeitpunkt des Ehevertrags schwanger ist, fällt zum Beispiel in diese Kategorie.

Weniger problematisch sind in der Regel die Vereinbarungen zum Güterstand. Hier gibt es nur selten Vertragsinhalte, die dazu führen können, dass der gesamte Ehevertrag oder Teile des Vertrages unwirksam sind.