Ehevertrag und Erbe

Ehevertrag und Erbe

Die gesetzlichen Regelungen des Erbrechtes können durch einen Ehevertrag verändert werden. Wird keine Regelung über das Erbe getroffen, so tritt beim Tod eines Menschen die gesetzliche Erbfolge ein. Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer im Falle des Todes was erbt.

Bei Ehepaaren erbt der verbleibende Partner ¼ des Vermögens, wenn gemeinsame Kinder existieren. Bei kinderlosen Ehepaaren erbt der Partner die Hälfte des Vermögens. Existiert kein Ehevertrag, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass sich die Quoten der Erben jeweils um 25%. Sind Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte dann die Hälfte des Vermögens. Sind keine Kinder vorhanden, so beträgt das Erbe 75%.

Diese gesetzlich fixierten Quotenregelungen (siehe BGB § 1924 – 1929) können durch einen Ehevertrag verändert werden. Die Regelungen können dabei sehr weitreichend sein und die Quoten von quasi 0 % (Partner wird enterbt) bis 100 % (Partner ist Alleinerbe und erbt alles) verändert werden.

Wenn z.B. ein Unternehmen existiert und der Eigentümer oder die Eigentümerin das Unternehmen an ein oder mehrere Kinder vererben möchte, dann kann so etwas im Ehevertrag geregelt werden.

Bei einem kompletten Verzicht auf das Erbe hat der verbleibende Partner im Falle des Todes Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Aber auch dieser gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil kann durch einen Ehevertrag noch aufgehoben werden. Im Volksmund spricht man dann von „Enterbung“.

Eine sehr beliebte und häufige Regelung ist das sogenannte „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und legen direkt die weitere Erbfolge (Kinder, Verwandte, Sonstige) fest. Stirbt dann ein Partner, so erbt der verbleibende Partner zunächst alles und nach dessen Tod greift dann die festgelegte Erbfolge. Mit dieser Regelung können Familien erreichen, dass das gesamte Vermögen in der Familie bleibt.

Was passiert bei einer Scheidung?

Mit einer Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht und auch ein evtl. gemeinsames Testament der Eheleute wird unwirksam. Es gibt aber ein paar Konstellationen, wo auch nach einer Scheidung der ehemalige Partner noch zum Erben wird. Zum einen kann das der Fall sein, wenn die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, also z.B. ein Partner innerhalb des Trennungsjahres stirbt. In diesem Fall kommt es darauf an, welcher Partner die Scheidung eingereicht hat. Auch wenn sich die ehemaligen Eheleute nach der Scheidung das Sorgerecht der Kinder teilen, kann eine Konstellation entstehen, so dass der geschiedene Partner noch zum Erben wird.

Gesetzliche Regelungen – BGB § 1924 - 1936

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

 

§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

 

§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.

(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

 

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

 

§ 1929 Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.